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Welche amtlichen Dokumente gibt es rund um einen Todesfall?

Im Nachlass werden viele Dokumente benötigt, die man im Alltag so gut wie nie benutzt. Wir zeigen Ihnen, welches Dokument für welchen Zweck benötigt wird, und wo Sie diese erhalten.

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    Beglaubigte Ausweiskopie

    % Im Erbprozess benötigen Sie immer wieder beglaubigte Ausweiskopien. Dabei wird das amtliche Original kopiert und die Kopie mit einem Stempel versehen, der die Echtheit des Dokuments bescheinigt.

    Hier erhalten Sie eine beglaubigte Ausweiskopie:

    • In jeder Filiale der Bank Cler (wir akzeptieren auch Beglaubigungen anderer Banken)
    • bei der Gemeindeverwaltung oder einer anderen öffentlichen Stelle
    • bei der Schweizerischen Post
    • bei der SBB, bei einem Notariat
  • Todesurkunde

    Die Todes- oder Sterbeurkunde ist ein zentrales Dokument für viele rechtliche Schritte, die Sie nach einem Todesfall vornehmen müssen: für den Erbschein, rechtliche Ansprüche auf Versicherungsleistungen und Hinterlassenenrenten oder die Auszahlung von privaten Vorsorgeguthaben. Letztere unterstehen dem Sozialversicherungsrecht und werden vom Erbgang gesondert abgewickelt.

    Die Todesurkunde können Sie nach erfolgter Todesmeldung beim Zivilstandsamt des Sterbeortes (Kanton oder Gemeinde) beantragen. Das Ableben der verstorbenen Person wird im Zivilstandsregister eingetragen.
  • Todesbescheinigung

    Eine Todesbescheinigung wird bei einem Todesfall durch eine medizinische Fachperson ausgestellt. Das Dokument ist die Grundlage für die Todesurkunde. Angehörige müssen den Todesfall innert zweier Werktage an das Zivilstandsamt des Sterbeortes oder an das Bestattungsamt am Wohnort des Verstorbenen melden. Nebst der ärztlichen Todesbescheinigung müssen in der Regel folgende Dokumente vorgelegt werden:

    • Familienausweis bzw. -schein
    • Schriftenempfangsschein bzw. Meldebestätigung
    • Amtlicher Ausweis (gegebenenfalls mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung)
  • Erbschein

    Mithilfe des Erbscheins weisen Sie Ihre Berechtigung nach und können so Ihre Ansprüche geltend machen. Sind die Vermögensverhältnisse der Erblasserin resp. des Erblassers unklar, können Erben innerhalb eines Monats ein öffentliches Inventar verlangen. Wenn Sie mit dem Erbschein nicht einverstanden sind, können Sie bei der zuständigen Behörde Einsprache erheben. Dafür haben Sie ein Jahr Zeit. Anderseits können Erben die Erbschaft auch binnen dreier Monate ausschlagen.

    Der Erbschein wird nicht automatisch ausgestellt. Sie müssen ihn bei der Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person beantragen. Im Kanton Tessin sind dies die Pretura.