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Was nach einem Todesfall zu tun ist

Inmitten der Trauer um eine verstorbene Person sehen sich Hinterbliebene mit viel Organisatorischem und administrativen Aufgaben konfrontiert. Das betrifft auch die Bankverbindung. Hier erfahren Sie das Wichtigste, was Sie dazu wissen müssen.

Wie ist der Ablauf bei einem Todesfall?
  1. Sie teilen uns den Todesfall mit

  2. Wir sperren die Geschäftsbeziehung vorübergehend

  3. Der Zugriff auf die Bankkonten wird neu geregelt

So teilen Sie uns den Todesfall mit

Informieren Sie uns zeitnah

  • schriftlich,
  • telefonisch oder
  • elektronisch.

Für die nächsten Schritte benötigen wir folgende Dokumente:

  • Die ärztliche Todesbescheinigung oder
  • die amtliche Todesurkunde.

Das weitere Vorgehen hängt in erster Linie von der persönlichen Situation ab. Gerne besprechen wir das persönlich mit Ihnen, in einer unserer Geschäftsstellen, telefonisch, schriftlich oder per Videoberatung.

Wir sperren die Geschäftsbeziehung vorübergehend

Wir müssen die Interessen aller Erben schützen. Deshalb sistieren wir die Geschäftsbeziehung bis zur Identifikation der Erben. Sobald wir Kenntnis vom Todesfall haben, werden sämtliche Karten, Konten und Depots sowie E-Banking-Zugriffe gesperrt. Daueraufträge und LSV-Ermächtigungen werden gelöscht. Damit stellen wir sicher, dass niemand bevorzugt wird.

Der Zugriff auf die Bankkonten wird neu geregelt

Die gesetzlichen oder testamentarischen Erben übernehmen zum Zeitpunkt des Todes Rechte und Pflichten der verstorbenen Person. Somit sind sie auch automatisch unsere Vertragspartner. Dies gilt für Konten, Depots, Hypotheken und andere Kredite sowie weitere Geschäftsbeziehungen mit uns. Bis zur definitiven Erbteilung bilden die Erben eine Erbengemeinschaft, die gemeinsam über den Nachlass verfügt.

Haben Sie eine Frage zu einem dieser Schritte oder rund um einen Todesfall?

Wir beantworten sie Ihnen schnell und zuverlässig!

Beraten werden

Häufige Fragen

1) Erben
2) Willensvollstrecker
3) Bevollmächtigte

Das Bankkundengeheimnis gilt über den Tod hinaus. Auf Anfrage erstellen wir eine Übersicht aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Saldobestätigung per Todestag) zuhanden der Erbengemeinschaft.

Es kann einen Moment dauern, bis die zuständige Behörde einen Erbschein ausstellt. Bis dahin erhalten Personen Auskunft, die über eine gültige Bankvollmacht verfügen oder ihre Stellung als Erben belegen können.
Eine zu Lebzeiten erteilte Bankvollmacht gilt über den Tod hinaus. Sie ist jedoch aufgrund der neuen Vertragspartner nur noch beschränkt gültig, das heisst, Bevollmächtigte erhalten Auskunft, können aber nicht über die Bankverbindung verfügen.

Eine Vollmacht kann zudem jederzeit von einem Mitglied der Erbengemeinschaft oder vom Willensvollstrecker widerrufen werden. Eine Vollmacht, die erst mit dem Tod in Kraft treten soll, dürfen wir aufgrund erbrechtlicher Bestimmungen nicht akzeptieren.

Dazu brauchen Sie Kopien des

  • Erbenverzeichnisses gemäss amtlichem Nachlassinventar oder
  • des Familienausweises bzw. -scheins oder
  • des Ausweises über den registrierten Familienstand und
  • eine beglaubigte Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises (ID, Pass)

1) Bestätigte Erben
2) Willensvollstrecker

Bestätigte Erbinnen
Sobald sich die Erben mit dem Erbschein ausweisen können, kann die Erbengemeinschaft als Ganze über die Bankbeziehung verfügen. Damit wir diese Verfügung legitimieren können, brauchen wir folgende Dokumente:
- Amtlicher Erbschein im Original oder als beglaubigte Kopie
- Gültige amtliche Ausweise aller Erben (ID, Pass) als beglaubigte Kopien

Testamentarische eingesetzte Willensvollstrecker
Hat die verstorbene Person in ihrem Testament einen Willensvollstrecker eingesetzt, ist ausschliesslich dieser verfügungsberechtigt. Die Erben erhalten Auskunft.

Wurden Sie als Willensvollstrecker eingesetzt, stellen Sie uns bitte folgende Unterlagen zu:

  • Amtliche Willensvollstreckerbescheinigung im Original oder als beglaubigte Kopie
  • Beglaubigte Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises (ID, Pass)
Es kann sinnvoll sein, dass die Erbengemeinschaft einen Erbenbevollmächtigten bestimmt, z. B. wenn eine oder einer der Erben im Ausland wohnt. Gerne stellt die Bank auf Anfrage hin ein Vollmachtsformular in Erbfällen aus.
Für die Ausstellung zuständig ist die Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Eine Liste der zuständigen Ämter aller Kantone finden Sie hier.
Stirbt einer von mehreren kollektiven Vertragspartnern, müssen wir auch diese Bankbeziehung sperren, bis die Erben identifiziert sind. Die überlebenden Vertragspartner können gemeinsam mit der Erbengemeinschaft über die Bankbeziehung verfügen.

Haben die Vertragspartner eine gültige Solidaritätsvereinbarung unterzeichnet, in der sie sich gegenseitig über den Tod hinaus begünstigen, kann der überlebende Kontoinhaber allein über die Bankbeziehung verfügen. Den Erben geben wir Auskunft über die Bankbeziehung bis zum Todestag der verstorbenen Person. Damit wir die Beziehung auf den überlebenden Kontoinhaber auf sie übertragen können, brauchen wir folgende Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopie: Todesurkunde, Gültiger amtlicher Ausweis (ID, Pass).

Dringende, den Todesfall betreffende Zahlungsaufträge dürfen wir zulasten des Kontos der verstorbenen Person ausführen, auch wenn dieses gesperrt ist. Hierzu gehören z. B. Spitalrechnungen oder Kosten rund um die Beerdigung. Dafür benötigen wir eine Kopie der Rechnung und den Original-Einzahlungsschein.

Der Zahlungsauftrag muss durch einen Erben oder durch eine bevollmächtigte Person unterzeichnet werden. Zudem brauchen wir einen Nachweis der vermutlichen gesetzlichen Erbenstellung. Hierfür dürfen wir die gleichen Dokumente akzeptieren, die im Abschnitt «Wem erteilen wir Auskunft, solange kein Erbschein vorhanden ist?» aufgeführt sind.
Den Zutritt zum Schrankfach (Safe) dürfen wir nur der Erbengemeinschaft als Ganze erlauben. Wurde ein Willensvollstrecker eingesetzt, hat ausschliesslich dieser Zugang. Wird für die Ausstellung eines Erbscheins ein Inventar eröffnet, verfügt die zuständige kantonale Behörde, wer für die Inventur das Schrankfach öffnen darf.
Die gesetzlichen Vorschriften verpflichten die Banken und Versicherungen, ihre Geschäftsbeziehungen regelmässig zu dokumentieren. Dadurch werden die Interessen der Kundinnen und Kunden geschützt. Bei Erbfällen bedeutet das einen erhöhten Aufwand, weshalb wir für Nachlässe, die länger als 12 Monate in Bearbeitung sind, eine Dossierführungsgebühr von monatlich CHF 20 zzgl. MwSt belasten.

Tipp: Wie bleibt der überlebende Ehepartner finanziell handlungsfähig?

Selbst Ehepartner mit Bankvollmacht können nicht mehr unbeschränkt über gemeinsame Bankkonten verfügen. Wir empfehlen darum, eine Solidaritätsvereinbarung zu unterschreiben oder für beide Ehepartner separate Konten auf ihre eigenen Namen einzurichten. So bleiben sie auf jeden Fall finanziell handlungsfähig. Denn mit dem Tod des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin gehen die Rechte und Pflichten an die Erben als neue Vertragspartner über. Ehepartner können nur noch direkt mit dem Erbfall zusammenhänge Zahlungen wie Bestattungskosten, offene Mieten oder andere Fixkosten bezahlen.

Lassen Sie sich beraten

Welche amtlichen Dokumente gibt es rund um einen Todesfall?

Im Nachlass werden viele Dokumente benötigt, die man im Alltag so gut wie nie benutzt. Wir zeigen Ihnen, welches Dokument für welchen Zweck benötigt wird, und wo Sie diese erhalten.

  • Beglaubigte Ausweiskopie

    Im Erbprozess benötigen Sie immer wieder beglaubigte Ausweiskopien. Dabei wird das amtliche Original kopiert und die Kopie mit einem Stempel versehen, der die Echtheit des Dokuments bescheinigt.

    Hier erhalten Sie eine beglaubigte Ausweiskopie: In jeder Filiale der Bank Cler (wir akzeptieren auch Beglaubigungen anderer Banken), bei der Gemeindeverwaltung oder einer anderen öffentlichen Stelle, bei der Schweizerischen Post, bei der SBB, bei einem Notariat

  • Todesurkunde

    Die Todes- oder Sterbeurkunde ist ein zentrales Dokument für viele rechtliche Schritte, die Sie nach einem Todesfall vornehmen müssen: für den Erbschein, rechtliche Ansprüche auf Versicherungsleistungen und Hinterlassenenrenten oder die Auszahlung von privaten Vorsorgeguthaben. Letztere unterstehen dem Sozialversicherungsrecht und werden vom Erbgang gesondert abgewickelt.

    Die Todesurkunde können Sie nach erfolgter Todesmeldung beim Zivilstandsamt des Sterbeortes (Kanton oder Gemeinde) beantragen. Das Ableben der verstorbenen Person wird im Zivilstandsregister eingetragen.
  • Todesbescheinigung

    Eine Todesbescheinigung wird bei einem Todesfall durch eine medizinische Fachperson ausgestellt. Das Dokument ist die Grundlage für die Todesurkunde. Angehörige müssen den Todesfall innert zweier Werktage an das Zivilstandsamt des Sterbeortes oder an das Bestattungsamt am Wohnort des Verstorbenen melden. Nebst der ärztlichen Todesbescheinigung müssen in der Regel folgende Dokumente vorgelegt werden: Familienausweis bzw. -schein, Schriftenempfangsschein bzw. Meldebestätigung, Amtlicher Ausweis (gegebenenfalls mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung)

  • Erbschein

    Mithilfe des Erbscheins weisen Sie Ihre Berechtigung nach und können so Ihre Ansprüche geltend machen. Sind die Vermögensverhältnisse der Erblasserin resp. des Erblassers unklar, können Erben innerhalb eines Monats ein öffentliches Inventar verlangen. Wenn Sie mit dem Erbschein nicht einverstanden sind, können Sie bei der zuständigen Behörde Einsprache erheben. Dafür haben Sie ein Jahr Zeit. Anderseits können Erben die Erbschaft auch binnen dreier Monate ausschlagen.

    Der Erbschein wird nicht automatisch ausgestellt. Sie müssen ihn bei der Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person beantragen. Im Kanton Tessin sind dies die Pretura.

Wir sind an Ihrer Seite

Wir unterstützen Sie und helfen Ihnen, alles Notwendige in die Wege zu leiten. Gerne stehen wir Ihnen auch als unparteiische Erbenvertretung zur Verfügung oder beraten Sie in Erbschaftsangelegenheiten.

Beraten werden

Hilfreiche Informationen zu wichtigen Themen, die Angehörige bei einem Todesfall rund um die Bankverbindung regeln müssen, finden Sie auch in dieser Broschüre 
Hier herunterladen.

Offene Angelegenheiten

Nebst der Bestattung gibt es im Nachlass der Familie viele weitere Einzelheiten zu organisieren. Diese hängen stark von der persönlichen Situation ab, trotzdem gibt es Dinge, die in fast jedem Nachlass erledigt werden müssen:

  • Kündigung von Verträgen: Mietvertrag, Versicherungen, Krankenkasse …
  • Kündigung von Mitgliedschaften, Abonnements: Vereine, Empfangsgebühren, Telefon …
  • Meldung an Ausgleichskasse und Pensionskasse
  • Mitteilung an Strassenverkehrsamt: Stornierung des Fahrausweis, evtl. Abgabe der Autonummer etc.
  • Meldung an Versicherungen: Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Versicherungspolicen und überprüfen Sie, ob eine Fortführung der Versicherungen (Hausrat) noch sinnvoll ist.